Buchführungspflicht von Fahrlehrern
Eine branchenspezifische Aufzeichnungspflicht gilt auch als steuerliche Aufzeichnungspflicht, wodurch sich die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen verlängern kann.
Fahrschulen sind nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet, verschiedene Aufzeichnungen über die tägliche Anzahl der Fahrstunden und die Ausbildung der Fahrschüler zu führen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz meint, dass diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht auch als steuerliche Aufzeichnungspflicht anzusehen ist, womit die Unterlagen nicht nur vier Jahre, sondern sechs Jahre aufzubewahren sind. Wenn die Fahrschule bei einer Betriebsprüfung diese Unterlagen daher nicht vorlegen kann, ist das Finanzamt nach Meinung des Gerichts berechtigt, den Gewinn zu schätzen.
Anbieter: Modernes Marketing GmbH
Bei der Nutzung dieses Dienstes werden zum Zweck der Darstellung von Online-Informationen Daten an den genannten Anbieter übermittelt. Außerdem ist es wahrscheinlich, dass dieser Anbieter Daten (z.B. Cookies) auf Ihrem Gerät speichert.