Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus.
In einem wichtigen Punkt hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung für Kindergeldbezieher geändert. Nach dieser neuen Sichtweise schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus. Was sich zunächst gut anhört, bedeutet in den meisten Fällen aber eine Belastung, denn mit der Berücksichtigung während der Vollzeiterwerbstätigkeit ist auch das Einkommen aus dieser Tätigkeit auf den Jahresgrenzbetrag anzurechnen. Und wenn der Grenzbetrag mit diesem Einkommen überschritten wird, fällt das Kindergeld auch für die Monate weg, in denen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Anbieter: Modernes Marketing GmbH
Bei der Nutzung dieses Dienstes werden zum Zweck der Darstellung von Online-Informationen Daten an den genannten Anbieter übermittelt. Außerdem ist es wahrscheinlich, dass dieser Anbieter Daten (z.B. Cookies) auf Ihrem Gerät speichert.